Satzung des TV-Issum

 

 

§1

 

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

                     Turnverein Issum 1890 e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Issum. Er ist in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern unter der Nr. 492 eingetragen.

 

Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

 

 

§2

 

 

Zweck

 

 

 

2.1

 

Der Turnverein Issum 1890 e.V. mit Sitz in Issum verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

 

 

2.2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

2.3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

2.4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

 

 

2.5

 

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 

§3

 

 

Verbandszugehörigkeit

 

 

 

3.1

 

Der Verein ist Mitglied der Deutschen Sportverbände bezogen

auf die im Verein ausgeübten Sportarten. Neu zu gründend

Abteilungen des Vereins müssen Mitglied in den entsprechenden

Fachverbänden auf Kreis-, Landes- und Bundesebene sein.

 

 

 

3.2

 

In allen fachlichen Belangen finden die Satzungen der Verbände

oder Fachschaften Anwendung, die jeweils für die in

Betracht kommenden Abteilungen maßgebend sind.

 

 

§4  

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

4.1

 

 

Der Verein hat

ordentliche Mitglieder

jugendliche Mitglieder

                                                           Ehrenmitglieder

 

 

 

4.2

 

Ordentliche Mitglieder sind alle, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

 

 

 

4.3

 

Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18.Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

 

 

 

4.4

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aufgrund besonderer Verdienste

für den Verein durch Beschluß des Gesamtvorstandes verliehen

werden, wobei die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten

Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

 

Die Ehrenmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte sind

Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB.

    

Von Mitgliederbeitragszahlungen sind Ehrenmitglieder befreit.

 

 

§5

 

 

Beitritt

 

 

 

5.1

 

ur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages

 

über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden, wenn sie dem

Vereinsinteresse entgegensteht. Eine Nachricht hierüber wird ohne Angabe

von Gründen erteilt.

 

 

 

5.2

 

Aufnahmeanträge an die Abteilungen sind über den Abteilungsleitern dem

Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

 

 

5.3

 

Jedes Mitglied einer Abteilung ist gleichzeitig Mitglied des Vereins.

 

 

 

5.4

 

Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsbe-

rechtigten erforderlich, der sich gleichzeitig zur Erfüllung aller

finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein verpflichtet.

 

 

 

5.5

 

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung an, die

bei Eintritt ausgehändigt wird.

 

 

§6

 

 

Erlöschen der Mitgliederschaft

 

 

 

6.1

 

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Quartalsende

erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß sechs Wochen vor Quartalsende

dem Vorstand vorliegen. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche

Mitgliedsrechte und -pflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung

der Mitgliedsbeiträge erlischt mit dem Ende des Quartals.

 

 

 

6.2

 

Durch Tod

 

 

 

6.3

 

Durch Ausschluß

 

 

 

6.3.1

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand

 

         a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins

       

 b) bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln des sportlichen

     Anstandes  und der Kameradschaft

        

         c) bei vorsätzlicher Mißachtung der Vereinssatzung

        

         d) der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitrags-

              zahlung für mindestens drei Monate in Verzug ist und es den Rück-

             stand nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht binnen vier

Wochen film In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Aufschub                              bewilligen.        

               

 

 

6.4

 

In den o.g. Fällen kann der Vorstand statt des Ausschlusses seinem

Mitglied auch die sportliche und ggf. funktionelle Tätigkeit im Verein

auf Zeit untersagen (Sperre). Bei den Fristen dieser Sperren hat

sich der Vorstand nach den Satzungen der Sportverbände zu richten, denen

der Verein angeschlossen ist.

 

 

 

6.4.1

 

Der Ausschluß oder die Sperre eines Mitgliedes bedarf der vor-

herigen Anhörung und 2/3 Mehrheit der Vorstandmitglieder einer

Sitzung des Gesamtvorstandes.

 

 

 

6.4.2

 

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief unter

Angabe von Gründen zuzustellen.

 

 

 

6.4.3

 

Einspruch kann innerhalb von vier Wochen erhoben werden. Hier-

ber entscheidet der Ältestenrat binnen weiterer vier Wochen.

 

 

§7

 

 

Beiträge

 

 

 

7.1

 

Die Höhe der Beitragszahlungen und evtl. Umlagen werden bei Bedarf

durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

7.1.1

 

Gegebene Einzugsermächtigungen bleiben auch bei Beitragserhöhungen

bestehen.

 

 

 

7.2

 

Sonderbeiträge für eine Abteilung des Vereins werden durch die ein-                            

zelnen Abteilungen festgelegt. Sie müssen von der Abteilungsversamm-                        

lung genehmigt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist erforderlich.

 

 

§8

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

8.1

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§9

 

 

Organe des Vereins

 

 

 

9.1

 

Mitgliederversammlung

                       

 

 

9.2

 

Vorstand

 

 

 

9.3

 

Geschäftsführender Vorstand

 

 

 

9.4

 

Ältestenrat

 

 

 

9.5

 

Abteilungen

 

 

 

9.5.1

 

Abteilungsversammlung

 

 

 

9.5.2

 

Abteilungsvorstand

 

 

§10

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

10.1

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird

vom Vorstand einberufen und sollte im ersten Quartal eines jeden Jahres

stattgefunden haben. Einladungen zu einer Mitgliederversammlung

müssen mindestens 14 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Einladungen müssen alle Tagesordnungspunkte beinhalten.

 

 

 

10.2

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand

bzw. geschäftsführenden Vorstand einberufen. Mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder können unter schriftlicher Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

 

Der Vorstand hat dem stattzugeben.

 

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindes-

tens 14 Tage vorher öffentlich bekanntgemacht werden. Die Einladung

muß die Tagesordnungspunkte beinhalten.

 

 

 

10.3

 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis Ende des Kalenderjahres

vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

 

 

10.3.1

 

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als

Dringlichkeitsanträge (außer Satzungsänderung) durch Unter-

stützung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung und

Beschlußfassung gelangen.

 

 

 

10.4

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

 

 

10.5

 

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht über das Geschäftsjahr

b) Bericht des Hauptkassierers

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Berichte der Abteilungen über ihre Tätigkeit

e) Wahl des Versammlungsleiters

f) Entlastung des Vorstandes

g) Turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes und

    Bestätigung der Abteilungsleiter

h) Turnusmäßige Neuwahl der Kassenprüfer

 i) Verschiedenes

 

 

 

10.6

 

Über alle Punkte der Tagesordnung oder sonstiger Anträge wird

grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

 

 

 

10.7

 

Über alle Punkte der Tagesordnung und sonstiger Anträge wird öffentlich

abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies auf Antrag

mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Wahlen sind geheim, wenn zu-

mindest 5 anwesende Mitglieder dieses beantragen.

 

 

 

10.8

 

Mit qualifizierter Mehrheit wird nur in den besonderen, von der

Satzung oder dem Gesetz vorgesehenen Fällen entschieden.

 

 

 

10.9

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

 

 

 

10.10

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

 

10.11

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ge-

führt, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu

unterzeichnen ist.

 

 

§11

 

 

Der geschäftsführende Vorstand

 

 

 

11.1

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

Vorsitzenden

1 stellvertretenden gleichberechtigten Vorsitzenden

1. Geschäftsführer

2. Geschäftsführer; gleichzeitig Sozialwart

Hauptkassierer

Protokollführer

 

 

 

11.2

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,

dem 1. stellvertretenden gleichberechtigten Vorsitzenden und dem

1. Geschäftsführer. Der Verein wird nur von zwei Vorstandsmitgliedern

gemeinsam vertreten. Der 1. Geschäftsführer soll den Verein

aber nur dann mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten,

wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

 

 

11.3

 

Vorsitzender

 

Der Vorsitzende leitet das Vereinsgeschehen. Er beruft die Mitglieder-

versammlung sowie die Sitzungen der sonstigen Vereinsorgane (ausge-

nommen Abteilungen) ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er hat das

Recht, von allen Mitgliedern der Vorstandsgremien, den Leitern der

Abteilungen sowie den Mitarbeitern und übungsleitern jede das Vereins

geschehen betreffende Auskünfte unter Vorlage auch von Urkunden

und Schriftstücken jeder Art zu verlangen. Bei Verhinderung über-

nimmt der Stellvertreter diese Aufgabe sowie die vom Vorstand

beschlossenen Koordinationsaufgaben.

-

 

 

 

11.4

 

Geschäftsführer

 

Den Geschäftsführern obliegt der Schriftwechsel des Vereins, soweit

im Einzelfalle nicht durch den Vorstand etwas anderes bestimmt wird.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Vorstands-

gremien führen sie im Auftrag des Vorsitzenden aus.

 

 

 

11.5

 

2. Geschäftsführer, gleichzeitig Sozialwart

 

Abwicklung aller versicherungstechnischen Angelegenheiten, die sich

durch den Sportbetrieb innerhalb der Abteilungen sowie allen damit

zusammenhängenden Fragen ergeben. überwachung der sportärztlichen

Betreuung und Koordinierung der Unfalldienste bei Veranstaltungen des Vereins.

 

 

 

11.6

 

Kassierer

 

Der 1. Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des

Vereins inne. Er hat für die Einziehung der Mitgliedschaftsbeiträge

zu sorgen und die Gelder zweckdienlich zu verwalten. Er leistet Zah-

lungen für Rechnung des Vereins auf Anweisung des geschäftsführenden

Vorstandes im Sinne von § 12.1 BGB. Über die Geldverwaltung muß er dem

Verein Rechnung tragen. Er führt sämtliche Unterlagen über den

Mitgliederbestand des Vereins. Er wird unterstützt durch den 2. Kassierer.

 

 

 

11.7

 

Protokollführer

 

Der Protokollführer hat über sämtliche Mitgliederversammlungen und

Vorstandssitzungen ein Protokoll anzufertigen.

 

 

§12

 

 

Der Vorstand

 

 

 

12.1

 

Der Vorstand besteht aus:

 

Dem geschäftsführenden Vorstand § 11 Abs. 11.1, deiTi 2. Kassierer, dem

Jugendwart und den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.

 

 

 

12.2

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der auf der

Mitgliederversammlung sowie den Sitzungen des Vorstandes gefaßten

Beschlüsse und regelt sämtliche Vereinsangelegenheiten.

 

 

 

12.3

 

Besetzung des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wieder-

wahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner

Amtszeit aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand die Möglichkeit,

dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu be-

setzen. Hierzu bedarf es einer einfachen Mehrheit, der auf einer Vor-

standssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Die nächste Mitglieder-

versammlung besetzt dieses Amt durch Neuwahl endgültig. Die Ämter des

Vorstandes werden unentgeltlich ausgeübt und sind ehrenamtlich. Kosten-

erstattungen sind erlaubt.

 

 

 

12.4

 

2. Kassierer

 

Der 2. Kassierer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er unter-

stützt den Hauptkassierer.

 

 

 

12.5

 

Jugendwart (Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses)

            ,

Der Jugendwart wird vom Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und

wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

 

 

12.6

 

Abteilungsleiter

 

Die Abteilungsleiter sind von den Abteilungen für die Dauer von

zwei Jahren gewählt und müssen von der Mitgliederversammlung

bestätigt werden.

 

 

§13

 

 

Ältestenrat

 

 

 

13.1

 

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der

Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

 

13.2

 

Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihren Reihen während                              

der Mitgliederversammlung ihren Vorsitzenden, der anschließend der

Mitgliederversammlung benannt wird.

 

 

 

13.3

 

Der Ältestenrat kann vom Vorstand und auch von den einzelnen Vereins

mitgliedern in besonderen Fällen angerufen werden. Seine Empfehlungen

sollen den Vorstand bei seinen Entscheidungen unterstützen.

 

 

§14

 

 

Abteilungen

 

 

 

14.1

 

Zur Sicherstellung eines geordneten Sportbetriebes sind zur Zeit die

Abteilungen 1 bis 4 eingerichtet, in denen die einzelnen Arten von

Leibesübungen gepflegt werden. Weitere Abteilungen können im wohlver-

standenen Interesse des Vereins eingerichtet werden.

 

1. Turnen

 

2. Handball

 

3. Volleyball

 

4. Basketball

 

 

 

14.2

 

Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung. Sie hat

spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Gesamtverein)

stattzufinden. Die Einladung zu einer Abteilungsversammlung muß min-

destens vierzehn Tage vorher erfolgen und hat alle Tagesordnungspunkte

zu beinhalten.

 

 

 

14.3

 

Die Auflösung von Abteilungen kann nur durch eine Abteilungsversamm-

lung erfolgen und bedarf hierzu einer 2/3 Mehrheit der stimmberech-

tigten Mitglieder.

 

 

§15

 

 

Festausschuß

 

 

 

15.1

 

Der Festausschuß wird auf der Mitgliederversammlung gewählt und be-

steht aus ca. 10 Mitgliedern möglichst aller Abteilungen.

 

 

 

15.2

 

Der Vorsitzende muß Mitglied des Vereins sein.

 

 

 

15.3

 

Aufgabe des Festausschusses ist die Organisation zur Durchführung

aller Feste des Gesamtvereins.

 

 

§16

 

 

Kassenprüfer

 

 

 

16.1

 

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die

die Kasse und Buchführung in formeller Hinsicht prüfen. Die Kassen-

prüfer haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen dem Vorstand und

der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen keine Vor-

standsmitglieder sein und sollen verschiedene Abteilungen angehören.

 

 

 

16.2

 

Die Prüfungen der Kasse hat einmal im Kalenderjahr zu erfolgen und

muß von beiden Kassenprüfern durchgeführt werden.

 

 

§17

 

 

Jugend

 

 

 

17.1

 

Alle Belange der Jugendlichen sind in der Vereinsjugendordnung festgelegt

 

 

 

17.2

 

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der

Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Ver-

einsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Be-

schlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

 

 

 

17.3

 

Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegen-

heiten des TV Issum 1890 e.V., die die gesamte Vereinsjugend be-

rühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend

zufließenden Mittel.

 

 

§18

 

 

Ehrungen

 

 

 

18.1

 

Für besondere Verdienste um den Verein und bei langjähriger Mitglied-

schaft kann der Vorstand Ehrungen aussprechen.

 

 

 

18.2

 

Die Ehrungen sind:

 

a) Silberne Vereinsnadel

 

b) Goldene Vereinsnadel

 

c) Vereinsehrenbrief

 

 

 

18.3

 

Die silberne Ehrennadel kann nach 25-jähriger Mitgliedschaft, die

goldene Ehrennadel nach 40-jähriger Mitgliedschaft verliehen werden.

 

 

 

18.4

 

Die Ehrungen sowie der Ehrenbrief können auch unabhängig von der

Zeit der Mitgliedschaft verliehen werden, wenn sich ein Mitglied in

besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

 

 

 

18.5

 

Die Verleihung der Ehrenzeichen erfolgt durch den Vorsitzenden auf

Vorschlag des Vorstandes.

 

 

 

18.6

 

Ehrungen von Nichtmitgliedern sind möglich.

 

 

 

18.7

 

Soweit bei Mitgliedern die Voraussetzungen für die Verleihung von

Ehrenzeichen durch Verbände gegeben ist, kann der Vorstand die ent-

sprechenden Anträge stellen.

 

 

§19

 

 

Versicherungen

 

 

 

9.1

 

Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr. Sie sind im Rahmen

der Sporthilfe e.V. versichert. Darüber hinaus bestehen gegen den

Verein keine Schadensersatzansprüche.

 

 

 

19.2

 

Der Vorstand kann zusätzlich Versicherungen abschließen, die beson-

dere Risiken im Vereinsleben abdecken.

 

 

 

19.3

 

Alle Versicherungsangelegenheiten (z.B. Unfall- und Schadensmeldungen)

sind dem 2. Geschäftsführer spätestens nach einer Woche zur Weiter-

bearbeitung mitzuteilen.

 

 

§20

 

 

Satzung

 

 

 

20.1

 

Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

 

20.2

 

Änderungen der Satzung müssen dem Vorstand fristgerecht schriftlich

eingereicht werden.

 

 

 

20.3

 

Schriftlich eingereichte Änderungsvorschläge müssen mit 2/3 der Mehr-

heit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

20.4

 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Satzungsausschuß be-

rufen. Der Satzungsausschuß berät über die eingebrachten Vorschläge

und teilt diese dem Vorstand schriftlich mit.

 

 

§21

 

 

Gericht, Gerichtstand und Erfüllungsort sind

Für den Verein, Issum

 

 

§22

 

 

Fusion und Auflösung

 

 

 

22.1

Die Fusion/Auflösung des Vereins kann nur in einer

Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden,

wenn dieser Antrag bei der Einberufung auf der Tages-

ordnung steht.

 

 

 

22.2

 

Bei einer Fusion fällt das Vereinsvermögen dem neuen

Verein zu.

 

 

 

22.3

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei

Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des

Vereins an die Gemeinde Issum.

 

Die Gemeinde Issum hat das Vermögen unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Annahme der Satzung durch die Mitgliederversammlung löst die

bisherige Satzung des TV Issum 1890 e.V. ab.

 

 

 

 

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