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§1 |
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Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen
Turnverein Issum
1890 e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in Issum. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern unter der Nr.
492 eingetragen.
Die
Vereinsfarben sind blau/weiß.
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§2 |
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Zweck
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2.1 |
Der
Turnverein Issum
1890 e.V. mit Sitz in Issum verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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2.2 |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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2.3 |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus
Mitteln des Vereins.
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2.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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2.5 |
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
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§3 |
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Verbandszugehörigkeit
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3.1 |
Der Verein ist Mitglied der Deutschen Sportverbände bezogen
auf die im Verein ausgeübten Sportarten. Neu zu gründend
Abteilungen des Vereins müssen Mitglied in den entsprechenden
Fachverbänden auf Kreis-, Landes- und Bundesebene sein.
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3.2 |
In allen fachlichen Belangen finden die Satzungen der Verbände
oder Fachschaften Anwendung, die jeweils für die in
Betracht kommenden Abteilungen maßgebend sind.
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§4 |
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Mitgliedschaft
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4.1
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Der Verein hat
ordentliche Mitglieder
jugendliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
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4.2 |
Ordentliche Mitglieder sind alle, die das
18. Lebensjahr
vollendet haben.
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4.3 |
Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das
18.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
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4.4 |
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aufgrund besonderer Verdienste
für den Verein durch Beschluß des Gesamtvorstandes verliehen
werden, wobei die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Die Ehrenmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte sind
Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB.
Von Mitgliederbeitragszahlungen sind Ehrenmitglieder befreit.
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§5 |
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Beitritt
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5.1 |
ur Aufnahme in den Verein
bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages
über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme eines Mitgliedes
kann abgelehnt werden, wenn sie dem
Vereinsinteresse
entgegensteht. Eine Nachricht hierüber wird ohne Angabe
von Gründen erteilt.
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5.2 |
Aufnahmeanträge an die
Abteilungen sind über den Abteilungsleitern dem
Vorstand zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.
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5.3 |
Jedes Mitglied einer
Abteilung ist gleichzeitig Mitglied des Vereins.
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5.4 |
Bei Jugendlichen ist die
schriftliche Zustimmung eines Erziehungsbe-
rechtigten erforderlich, der sich gleichzeitig zur Erfüllung aller
finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein verpflichtet.
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5.5 |
Mit der Aufnahme erkennt das
neue Mitglied die Vereinssatzung an, die
bei Eintritt ausgehändigt
wird.
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§6 |
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Erlöschen der
Mitgliederschaft
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6.1 |
Der Austritt aus dem Verein
kann nur schriftlich zum Quartalsende
erfolgen. Die schriftliche
Erklärung muß sechs Wochen vor Quartalsende
dem Vorstand vorliegen. Mit
dem Austritt erlöschen sämtliche
Mitgliedsrechte und
-pflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge
erlischt mit dem Ende des Quartals.
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6.2 |
Durch Tod
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6.3 |
Durch Ausschluß
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6.3.1 |
Der Ausschluß eines
Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand
a) bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins
b) bei schwerwiegendem
Verstoß gegen die Regeln des sportlichen
Anstandes und der
Kameradschaft
c) bei vorsätzlicher
Mißachtung der Vereinssatzung
d) der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der
Beitrags-
zahlung für mindestens drei Monate in Verzug ist und es
den Rück-
stand nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht
binnen vier
Wochen film In besonderen
Fällen kann der Vorstand einen
Aufschub bewilligen.
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6.4 |
In den o.g. Fällen kann der Vorstand statt des Ausschlusses seinem
Mitglied auch die sportliche und ggf. funktionelle Tätigkeit im Verein
auf Zeit untersagen (Sperre). Bei den Fristen dieser Sperren hat
sich der Vorstand nach den Satzungen der Sportverbände zu richten,
denen
der Verein angeschlossen ist.
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6.4.1 |
Der Ausschluß oder die Sperre eines Mitgliedes bedarf der vor-
herigen Anhörung und 2/3 Mehrheit der Vorstandmitglieder einer
Sitzung des Gesamtvorstandes.
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6.4.2 |
Der Bescheid über den
Ausschluß ist mit Einschreibebrief unter
Angabe von Gründen
zuzustellen.
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6.4.3 |
Einspruch kann innerhalb von
vier Wochen erhoben werden. Hier-
ber entscheidet der
Ältestenrat binnen weiterer vier Wochen.
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§7 |
|
Beiträge
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7.1 |
Die Höhe der
Beitragszahlungen und evtl. Umlagen werden bei Bedarf
durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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7.1.1 |
Gegebene
Einzugsermächtigungen bleiben auch bei Beitragserhöhungen
bestehen.
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7.2 |
Sonderbeiträge für eine
Abteilung des Vereins werden durch die
ein-
zelnen Abteilungen
festgelegt. Sie müssen von der Abteilungsversamm-
lung genehmigt werden. Die
Zustimmung des Vorstandes ist erforderlich.
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§8 |
|
Geschäftsjahr
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8.1 |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§9 |
|
Organe des Vereins
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9.1 |
Mitgliederversammlung
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9.2 |
Vorstand
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9.3 |
Geschäftsführender Vorstand
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9.4 |
Ältestenrat
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9.5 |
Abteilungen
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9.5.1 |
Abteilungsversammlung
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9.5.2 |
Abteilungsvorstand
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§10 |
|
Mitgliederversammlung
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10.1 |
Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Sie wird
vom Vorstand einberufen und
sollte im ersten Quartal eines jeden Jahres
stattgefunden haben.
Einladungen zu einer Mitgliederversammlung
müssen mindestens 14 Tage
vorher öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Einladungen müssen alle
Tagesordnungspunkte beinhalten.
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10.2 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
bzw. geschäftsführenden
Vorstand einberufen. Mindestens 20 der stimmberechtigten
Mitglieder können unter schriftlicher Angabe von Gründen die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verlangen.
Der Vorstand hat dem
stattzugeben.
Die Einladung zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindes-
tens 14 Tage vorher
öffentlich bekanntgemacht werden. Die Einladung
muß die Tagesordnungspunkte
beinhalten.
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10.3 |
Anträge zur
Mitgliederversammlung sind bis Ende des Kalenderjahres
vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
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10.3.1 |
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als
Dringlichkeitsanträge (außer Satzungsänderung) durch Unter-
stützung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung und
Beschlußfassung gelangen.
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10.4 |
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
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10.5 |
Die Tagesordnung muß folgende
Punkte enthalten:
a) Bericht über das
Geschäftsjahr
b) Bericht des
Hauptkassierers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Berichte der Abteilungen
über ihre Tätigkeit
e) Wahl des
Versammlungsleiters
f) Entlastung des Vorstandes
g) Turnusmäßige Neuwahl des
Vorstandes und
Bestätigung der
Abteilungsleiter
h) Turnusmäßige Neuwahl der
Kassenprüfer
i) Verschiedenes
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10.6 |
Über alle Punkte der Tagesordnung oder sonstiger Anträge wird
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
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10.7 |
Über alle Punkte der
Tagesordnung und sonstiger Anträge wird öffentlich
abgestimmt. Geheime
Abstimmung erfolgt nur, wenn dies auf Antrag
mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird. Wahlen sind geheim, wenn zu-
mindest 5 anwesende
Mitglieder dieses beantragen.
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10.8 |
Mit qualifizierter Mehrheit
wird nur in den besonderen, von der
Satzung oder dem Gesetz
vorgesehenen Fällen entschieden.
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10.9 |
Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder über 16 Jahre.
|
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10.10 |
Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
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10.11 |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ge-
führt, das vom
Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
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§11 |
|
Der geschäftsführende
Vorstand
|
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11.1 |
Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus:
Vorsitzenden
1 stellvertretenden
gleichberechtigten Vorsitzenden
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer;
gleichzeitig Sozialwart
Hauptkassierer
Protokollführer
|
|
|
11.2 |
Der Vorstand im Sinne des §
26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem 1. stellvertretenden
gleichberechtigten Vorsitzenden und dem
1. Geschäftsführer. Der
Verein wird nur von zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten. Der 1.
Geschäftsführer soll den Verein
aber nur dann mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten,
wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
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|
|
11.3 |
Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet das
Vereinsgeschehen. Er beruft die Mitglieder-
versammlung sowie die
Sitzungen der sonstigen Vereinsorgane (ausge-
nommen Abteilungen) ein und
führt in ihnen den Vorsitz. Er hat das
Recht, von allen Mitgliedern
der Vorstandsgremien, den Leitern der
Abteilungen sowie den
Mitarbeitern und übungsleitern jede das Vereins
geschehen betreffende
Auskünfte unter Vorlage auch von Urkunden
und Schriftstücken jeder Art
zu verlangen. Bei Verhinderung über-
nimmt der Stellvertreter
diese Aufgabe sowie die vom Vorstand
beschlossenen
Koordinationsaufgaben.
-
|
|
|
11.4 |
Geschäftsführer
Den Geschäftsführern obliegt
der Schriftwechsel des Vereins, soweit
im Einzelfalle nicht durch
den Vorstand etwas anderes bestimmt wird.
Einladungen zu
Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Vorstands-
gremien führen sie im Auftrag
des Vorsitzenden aus.
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11.5 |
2. Geschäftsführer,
gleichzeitig Sozialwart
Abwicklung aller
versicherungstechnischen Angelegenheiten, die sich
durch den Sportbetrieb
innerhalb der Abteilungen sowie allen damit
zusammenhängenden Fragen
ergeben. überwachung der sportärztlichen
Betreuung und Koordinierung
der Unfalldienste bei Veranstaltungen des Vereins.
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|
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11.6 |
Kassierer
Der 1. Kassierer hat die
Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des
Vereins inne. Er hat für die
Einziehung der Mitgliedschaftsbeiträge
zu sorgen und die Gelder
zweckdienlich zu verwalten. Er leistet Zah-
lungen für Rechnung des
Vereins auf Anweisung des geschäftsführenden
Vorstandes im Sinne von §
12.1 BGB. Über die Geldverwaltung muß er dem
Verein Rechnung tragen. Er
führt sämtliche Unterlagen über den
Mitgliederbestand des
Vereins. Er wird unterstützt durch den 2. Kassierer.
|
|
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11.7 |
Protokollführer
Der Protokollführer hat über
sämtliche Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen ein
Protokoll anzufertigen.
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§12 |
|
Der
Vorstand
|
|
|
12.1 |
Der Vorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden
Vorstand § 11 Abs. 11.1, deiTi 2. Kassierer, dem
Jugendwart und den
Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.
|
|
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12.2 |
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins gemäß der auf der
Mitgliederversammlung sowie
den Sitzungen des Vorstandes gefaßten
Beschlüsse und regelt
sämtliche Vereinsangelegenheiten.
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12.3 |
Besetzung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes
werden auf zwei Jahre gewählt. Wieder-
wahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner
Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so hat der Vorstand die Möglichkeit,
dieses Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch zu be-
setzen. Hierzu bedarf es
einer einfachen Mehrheit, der auf einer Vor-
standssitzung anwesenden
Vorstandsmitglieder. Die nächste Mitglieder-
versammlung besetzt dieses
Amt durch Neuwahl endgültig. Die Ämter des
Vorstandes werden
unentgeltlich ausgeübt und sind ehrenamtlich. Kosten-
erstattungen sind erlaubt.
|
|
|
12.4 |
2. Kassierer
Der 2. Kassierer wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er unter-
stützt den Hauptkassierer.
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|
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12.5 |
Jugendwart (Vorsitzender des
Vereinsjugendausschusses)
,
Der Jugendwart wird vom
Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und
wird von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
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12.6 |
Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter sind von
den Abteilungen für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und
müssen von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
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§13 |
|
Ältestenrat
|
|
|
13.1 |
Der Ältestenrat besteht aus
fünf Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung
gewählt.
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13.2 |
Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihren Reihen
während
der Mitgliederversammlung ihren Vorsitzenden, der anschließend der
Mitgliederversammlung benannt wird.
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|
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13.3 |
Der Ältestenrat kann vom
Vorstand und auch von den einzelnen Vereins
mitgliedern in besonderen
Fällen angerufen werden. Seine Empfehlungen
sollen den Vorstand bei
seinen Entscheidungen unterstützen.
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§14 |
|
Abteilungen
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14.1 |
Zur Sicherstellung eines
geordneten Sportbetriebes sind zur Zeit die
Abteilungen 1 bis 4
eingerichtet, in denen die einzelnen Arten von
Leibesübungen gepflegt
werden. Weitere Abteilungen können im wohlver-
standenen Interesse des
Vereins eingerichtet werden.
1. Turnen
2. Handball
3. Volleyball
4. Basketball
|
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14.2 |
Oberstes Organ der Abteilung
ist die Abteilungsversammlung. Sie hat
spätestens drei Wochen vor
der Mitgliederversammlung (Gesamtverein)
stattzufinden. Die Einladung
zu einer Abteilungsversammlung muß min-
destens vierzehn Tage vorher
erfolgen und hat alle Tagesordnungspunkte
zu beinhalten.
|
|
|
14.3 |
Die Auflösung von Abteilungen
kann nur durch eine Abteilungsversamm-
lung erfolgen und bedarf
hierzu einer 2/3 Mehrheit der stimmberech-
tigten Mitglieder.
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§15 |
|
Festausschuß
|
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|
15.1 |
Der Festausschuß wird auf der
Mitgliederversammlung gewählt und be-
steht aus ca. 10 Mitgliedern
möglichst aller Abteilungen.
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15.2 |
Der Vorsitzende muß Mitglied
des Vereins sein.
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15.3 |
Aufgabe des Festausschusses
ist die Organisation zur Durchführung
aller Feste des
Gesamtvereins.
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§16 |
|
Kassenprüfer
|
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|
16.1 |
In der Mitgliederversammlung
werden zwei Kassenprüfer gewählt, die
die Kasse und Buchführung in
formeller Hinsicht prüfen. Die Kassen-
prüfer haben über ihre
Tätigkeit und Feststellungen dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Sie dürfen keine Vor-
standsmitglieder sein und
sollen verschiedene Abteilungen angehören.
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16.2 |
Die Prüfungen der Kasse hat
einmal im Kalenderjahr zu erfolgen und
muß von beiden Kassenprüfern
durchgeführt werden.
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§17 |
|
Jugend
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17.1 |
Alle Belange der Jugendlichen
sind in der Vereinsjugendordnung festgelegt
|
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17.2 |
Der Vereinsjugendausschuß
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Ver-
einsjugendtages. Der
Vereinsjugendausschuß ist für seine Be-
schlüsse dem Vereinsjugendtag
und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
|
|
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17.3 |
Der Vereinsjugendausschuß ist
zuständig für alle Jugendangelegen-
heiten des TV Issum 1890
e.V., die die gesamte Vereinsjugend be-
rühren. Er entscheidet über
die Verwendung der der Vereinsjugend
zufließenden Mittel.
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|
§18 |
|
Ehrungen
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18.1 |
Für besondere Verdienste um
den Verein und bei langjähriger Mitglied-
schaft kann der Vorstand
Ehrungen aussprechen.
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18.2 |
Die Ehrungen sind:
a) Silberne Vereinsnadel
b) Goldene Vereinsnadel
c) Vereinsehrenbrief
|
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18.3 |
Die silberne Ehrennadel kann
nach 25-jähriger Mitgliedschaft, die
goldene Ehrennadel nach
40-jähriger Mitgliedschaft verliehen werden.
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|
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18.4 |
Die Ehrungen sowie der
Ehrenbrief können auch unabhängig von der
Zeit der Mitgliedschaft
verliehen werden, wenn sich ein Mitglied in
besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht hat.
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18.5 |
Die Verleihung der
Ehrenzeichen erfolgt durch den Vorsitzenden auf
Vorschlag des Vorstandes.
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18.6 |
Ehrungen von Nichtmitgliedern
sind möglich.
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18.7 |
Soweit bei Mitgliedern die
Voraussetzungen für die Verleihung von
Ehrenzeichen durch Verbände
gegeben ist, kann der Vorstand die ent-
sprechenden Anträge stellen.
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§19 |
|
Versicherungen
|
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9.1 |
Mitglieder betreiben den
Sport auf eigene Gefahr. Sie sind im Rahmen
der Sporthilfe e.V.
versichert. Darüber hinaus bestehen gegen den
Verein keine
Schadensersatzansprüche.
|
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19.2 |
Der Vorstand kann zusätzlich
Versicherungen abschließen, die beson-
dere Risiken im Vereinsleben
abdecken.
|
|
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19.3 |
Alle
Versicherungsangelegenheiten (z.B. Unfall- und
Schadensmeldungen)
sind dem 2. Geschäftsführer
spätestens nach einer Woche zur Weiter-
bearbeitung mitzuteilen.
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§20 |
|
Satzung
|
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20.1 |
Die Satzung wird durch die
Mitgliederversammlung genehmigt.
|
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20.2 |
Änderungen der Satzung müssen
dem Vorstand fristgerecht schriftlich
eingereicht werden.
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20.3 |
Schriftlich eingereichte
Änderungsvorschläge müssen mit 2/3 der Mehr-
heit der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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|
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20.4 |
Der Vorstand kann zu seiner
Unterstützung einen Satzungsausschuß be-
rufen. Der Satzungsausschuß
berät über die eingebrachten Vorschläge
und teilt diese dem Vorstand
schriftlich mit.
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§21 |
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Gericht, Gerichtstand und Erfüllungsort sind
Für
den Verein, Issum
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§22 |
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Fusion und Auflösung
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22.1 |
Die Fusion/Auflösung des
Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder beschlossen werden,
wenn dieser Antrag bei der
Einberufung auf der Tages-
ordnung steht.
|
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22.2 |
Bei einer Fusion fällt das
Vereinsvermögen dem neuen
Verein zu.
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22.3 |
Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde
Issum.
Die Gemeinde Issum hat das
Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
|